AGB´s

Allgemeine Geschäftsbedingungen


Diese Bedingungen gelten ausschließlich für alle Verkäufe, Leistungen und Vermietungen der Wabner's Bautechnik GmbH (nachfolgend „Vermieter“ genannt, auch wenn es sich um Käufe und Reparaturen handelt). Bei dies für ihre Zwecke nutzenden Gewerbetreibenden (nicht Verbrauchern) gelten sie auch für künftige Verträge, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart worden sind. Entgegenstehende Bedingungen des Vertragspartners (im folgenden „Mieter" genannt, auch wenn es sich um Käufer oder Besteller eines Werkes handelt) erkennen der Vermieter ausdrücklich nicht an, es sei denn, der Vermieter stimmt vor Vertragsschluss schriftlich deren Geltung zu.

 

Mietpreise, Mietdauer, Abtretung

  1. Die Mietpreise verstehen sich für eine Nutzung des Mietgegenstandes von max. 8 Betriebsstunden/Tag als
  2. Einschichtbetrieb. Bei Zweischichtbetrieb (max. 16 Bh/Tag) wird der 1,5 fache Tagesmietpreis, bei Dreischichtbetrieb (mehr als 16 Bh/Tag) wird der 2,3fache Tagesmietpreis berechnet.
  3. Der Mietpreis beinhaltet keine Zusatzleistungen wie z. B. Auf- und Abladen, Transport, Wartezeiten, Montage, Betriebsstoffe, Zusatzgeräte, Dienstleistungen, Reinigungen. Diese werden gesondert gemäß Preisliste in Rechnung gestellt.
  4. Die Mietzeit beginnt am Tag der vereinbarten Bereitstellung des Mietgegenstandes beim Vermieter und endet mit dem Tag der Rücklieferung des Mietgegenstandes im ordnungsgemäßen, betriebsbereiten, vollständigen und gereinigten Zustand beim Vermieter.
  5. Miete, Kautionen und Nebenkosten sind im Voraus zu zahlen.
  6. Bei Zahlungsverzug des Mieter oder Eintreten von wichtigen Gründen auf Seiten des Mieters, die eine Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter unzumutbar machen, ist dieser berechtigt, den Mietvertrag zu kündigen und den Mietgegenstand wieder in Besitz zu nehmen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Zutritt zum Mietgegenstand zu gewähren, das Zubehör herauszugeben und den Abtransport zu dulden. Sämtliche dadurch anfallende Kosten trägt der Auftraggeber. Bei die Mietgegenstände nutzenden Gewerbetreibenden gilt als Zahlungsverzug aller Verträge auch der Zahlungsverzug mit einem Mietvertrag.
  7. (Gilt nur gewerblichen Einsatz der Mietsache:) Der Mieter tritt zur Sicherung der Mietschuld in Höhe der vereinbarten Miete abzüglich einer gezahlten Kaution die ihm zustehenden Forderungen und künftigen Forderungen gegenüber Dritten, bei denen er die Mietsachen einsetzt, an den Vermieter ab, der diese Abtretung auch in dinglicher Hinsicht annimmt. Die Abtretung erfolgt nur erfüllungshalber. Der Vermieter nimmt die Abtretung an. Erfüllt der Dritte den an den Vermieter abgetretenen Anspruch durch Leistung an den Mieter, so ist der Mieter Treuhänder für den Vermieter hinsichtlich des Erlangten und hat das so Erlangte unverzüglich an den Vermieter abzuführen.
  8. (Gilt nur gewerblichen Einsatz der Mietsache:) Der Vermieter ist bei Zahlungsverzug des Mieters berechtigt, die Abtretung dem Dritten im Namen des Mieters anzuzeigen. Sollte die Abtretung der Forderung des Mieters gegen den Dritten wirksam ausgeschlossen worden sein, ermächtigt der Mieter den Vermieter bei Zahlungsverzug unwiderruflich, die Forderung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung mit Wirkung für den Mieter in Höhe der Mietschuld abzüglich einer eventuell gezahlten Kaution geltend zu machen.

Mängel, Mängelrüge, Haftung, Abnahme

  1. Der Mieter hat den Mietgegenstand oder die gelieferte Ware nach Übernahme täglich auf Betriebsfähigkeit und Mängel zu überprüfen. Mängel, Schäden und Schäden an vermieterfremden Gegenständen durch den Mietgegenstand sind dem Vermieter nach Übergabe unverzüglich per Mail unter info@wabners.de und telefonisch unter 03304 – 2548640 anzuzeigen. Die Weisung des Vermieters ist dann abzuwarten vor Fortsetzung der Arbeiten. Mängel, die der Mieter zu vertreten hat, werden auf seine Kosten durch den Vermieter beseitigt. Dies gilt auch, wenn der Mietgegenstand mit einem durch den Mieter zu vertretenen Mangel oder nicht gereinigt zurückgegeben wird. Der Vermieter ist berechtigt, die ab Übergabe ausgefallene Miete für den Mietgegenstand bis zur Reparaturbeendigung oder Abschluss der Reinigung vom Mieter ersetzt zu verlangen, wenn der Vermieter nachweist, dass er den Mietgegenstand ansonsten hätte vermieten können.
  2. Schadensersatzansprüche des Mieters gegen den Vermieter und seine Arbeitnehmer werden ausgeschlossen, soweit sie nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz oder auf der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalspflichten) oder auf Beschaffenheitsangaben beruhen oder garantierte Ansprüche oder die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit betreffen. Das gleiche gilt für sämtliche gegen die gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Vermieters in Betracht kommende Ansprüche. Die Haftung ist auf die Haftpflichtsumme der Betriebshaftpflichtversicherung Nürnberger Versicherung H31/10 295 300 des Vermieters in handelsüblicher Höhe von Euro 3 Mio. je Schadensfall bei Sachschäden und bei Personenschäden pro Jahr beschränkt, es besteht kein Selbstbehalt des Vermieters. Umweltschäden sind bis € 300.000,- pro Jahr versichert. Mit der Nürnberger Versicherung sind folgende Versicherungsbedingungen vereinbart: AHB, AH520_012008, AH549_072006, AH551_0_01208, USV-Basis, AH665_0_02208. Der Vermieter unterrichtet den Mieter von sich aus über andere Schadensfälle des jeweiligen Jahres und wird gegebenenfalls auf Verlangen des Mieters nachversichern, wenn sich das vertragstypische Schadensrisiko nicht in den Haftungssummen widerspiegelt. Für Vermögensschäden ist die Haftung auf den 2,5fachen Betrag der Miete des jeweiligen Mietgegenstandes beschränkt. Der Mieter hat den Vermieter darauf hinzuweisen, wenn diese Deckungssummen sein typisches Schadensrisiko nicht widerspiegeln.
  3. Bei Kaufleuten gilt für Lieferungen des Vermieters der Vorbehalt rechtzeitiger Selbstbelieferung.

 

Pflichten des Mieters

  1. Der Mieter ist verpflichtet, durch fach- und sachgerechte Wartung und Benutzung den Mietgegenstand in betriebsfähigem und schadensfreien Zustand zu halten gemäß übergebender Betriebsanleitung. Über die jeweilige Geltung von Rechtsnormen und Unfallverhütungsvorschriften hat sich der Mieter von sich aus vor und für den jeweiligen Einsatzzweck des Mietgegenstandes zu informieren.
  2. Notwendige Instandsetzungsarbeiten sind durch den Vermieter vornehmen zu lassen, der Eingriff Dritter in den Mietgegenstand ist untersagt, es sei denn, es liegt eine schriftliche Zustimmung durch den Vermieter vor.
  3. Die Rücklieferung des Mietgegenstandes hat durch den Mieter an den Vermieter zu erfolgen.
  4. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand während der Mietzeit jederzeit zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, die Untersuchung zu ermöglichen und dem Vermieter Zugang zum Standort zu verschaffen.
  5. Die Übertragung der Rechte des Mieters aus dem Mietvertrag sowie Untervermietung oder sonstige Überlassung an Dritte ist unzulässig. Sollte ein Dritter Zugriff auf den Mietgegenstand nehmen, ist der Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen.
  6. Veränderungen des Einsatzortes sind unzulässig. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts gegen den Herausgabeanspruch des Vermieters auf die Mietsache ist ausgeschlossen.
  7. Abnahmen von Werkleistungen des Vermieters durch den Mieter an seinen Sachen haben innerhalb von sieben Tagen nach Anzeige der Fertigstellung durch den Vermieter zu erfolgen.

 

Versicherung

  1. Der Mietgegenstand ist gegen seine fahrlässige Beschädigung durch den Mieter (der Selbstbehalt des Mieters beträgt € 595,- inkl. MwSt.) und gegen seinen Diebstahl durch Dritte (der Selbstbehalt des Mieters beträgt 10% vom Maschinenlistenpreis, mindestens € 595,00 inkl. MwSt.) versichert gemäß den beim Vermieter einsehbaren Versicherungsbedingungen eines Versicherungsunternehmens. Nicht versichert sind dabei vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen des Mieters. Das Vorhandensein einer eigenen Versicherung des Mieters für den Mietgegenstand ist dem Vermieter anzuzeigen und nachzuweisen.
  2. Durch den Mieter mit dem Mietgegenstand verursachte Schäden sind nicht durch den Vermieter versichert. Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass er sich gegen seine Risiken (u.a. die Selbstbehalte) aus diesem Vertrag selbst versichern sollte.

 

Eigentumsvorbehalt/Pfandrecht

  1. Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises Eigentum des Vermieters. An Sachen des Mieters, die dieser zur Reparatur beim Vermieter lässt, bestellt dieser ein Pfandrecht zugunsten des Vermieters. Der Vermieter nimmt die Bestellung des Pfandrechts an der jeweiligen Sache an.
  2. Bei Zahlungsverzug ist der Mieter verpflichtet, die Ware dem Vermieter wieder herauszugeben. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter den Zutritt zur Ware zu gewähren und den Abtransport zu dulden.

 

Zahlung

  1. Die vom Vermieter dem Mieter gestellten Rechnungen sind sofort fällig.
  2. Eine Aufrechnung gegen die Forderung des Vermieters mit einer Forderung des Mieter ist nur dann zulässig, wenn der Vermieter ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat oder wenn die Forderung des Mieters rechtskräftig festgestellt ist.

Gerichtsstand und Erfüllungsort

Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Vertragsparteien aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen bzw. Streitigkeiten ist, soweit der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, sowie für den Fall, daß der Mieter keinen Gerichtsstand im Inland hat, der Geschäftssitz des Vermieters.

Stand Juli 2017



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